Diese Neufassung der Satzung wurde am 21.Februar 2002 von
der
Jahreshauptversammlung verabschiedet.
Die
wichtigsten Änderungen in der Zusammenfassung:
-Stimmrecht
Vereine stellen je angefangene 100 Mitglieder einen weiteren, stimmberechtigten
Delegierten.
-Jugendwart:
dieser wird vom Jugendausschuss (Jugendwarte der Vereine) gewählt
-Aktivensprecher:
dieser wird von den Aktiven (ab 18 Jahren und ab LK 5) gewählt. Die Wahlen
werden bei den Bezirksmeisterschaften durchgeführt.
-Beiträge:
siehe >Gebührenordnung
Satzung des Bezirksreiterbundes
Oberhessen-Mitte
§
1 Name
und Sitz des Bezirksreiterbundes
Der
Bezirksreiterbund führt den Namen Bezirksreiterbund Oberhessen-Mitte
(im folgenden BRB genannt).
§
2 Zweck
und Aufgabe
1.
Der BRB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck
des BRB ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Die Verfolgung
politischer Ziele ist ausgeschlossen. Der BRB ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BRB dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des BRB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen
begünstigt werden.
2.
Über den BRB sind die angeschlossenen Vereine Mitglied des jeweiligen
Regionalverbandes sowie des Hessischen Reit- und Fahrverbandes; die Pferdebetriebe
Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes. Der BRB hat die Aufgabe, die
Ziele dieser Verbände auf Kreisebene zu fördern und die Beschlüsse
umzusetzen. Neben der Aufgabe gemäß Ziffer 2 verfolgt der BRB folgende Zwecke
·
die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine
und Pferdebetriebe nach außen
·
die Förderung der Ausbildung am Pferd unter besonderer
Berücksichtigung der Jugend
·
die Förderung des Pferdesports auf breiter Ebene
·
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
·
die Förderung des Tierschutzes
·
die Förderung der Pferdehaltung
·
die Unterstützung des Reitens im Wald und in der
Landschaft zum Zwecke der Erholung
·
den gegenseitigen Erfahrungsaustausch
§
3 Mitgliedschaft
Dem
BRB können angehören
a)
ordentliche Mitglieder
b)
Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder
c)
fördernde Mitglieder
d)
Ehrenmitglieder
e)
Ehrenvorsitzende
Zu a) Ordentliche Mitglieder des BRB
sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdesportvereine. Hierzu zählen Vereine
aller Reitweisen.
Zu b) Außerordentliche Mitglieder des
BRB sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdebetriebe als juristische Personen
und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, sofern sie nicht bereits ordentliches
Mitglied sind.
Zu c) Fördernde Mitglieder des BRB können
Personen und Vereinigungen von Personen werden, wenn sie die Aufgaben des BRB
unterstützen wollen.
Zu d) Ehrenmitglieder können nur natürliche
Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die den
Pferdesport und die Arbeit des BRB wesentlich gefördert haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Zu e) Ehrenvorsitzende können nur natürliche
Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die dem
BRB als Vorsitzende vorstanden, zu Ehrenvorsitzenden wählen.
§
4 Erwerb
der Mitgliedschaft
1.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied nach § 3 Ziffer a) und c) ist in
schriftlicher Form an die Geschäftsstelle des BRB zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand des BRB allein.
2.
Der Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes nach § 3 Ziffer b) ist in
schriftlicher Form an die Geschäftsstelle des Hessischen Reit- und Fahrverbandes
zu richten.
3.
Mitglieder nach § 3 Ziffer a) erlangen die Mitgliedschaft beim
Regionalverband und beim Hessischen Reit- und Fahrverband nur über die
Mitgliedschaft im BRB.
§
5 Beendigung
der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a)
bei natürlichen Personen durch ihren Tod
b)
durch Auflösen des BRB, Vereins oder Pferdebetriebs
c)
durch Austritt aus dem Regionalverband bzw. Hessischen Reit- und Fahrverband
d)
durch Ausschluss aus dem Regionalverband bzw. Hessischen Reit- und Fahrverband
2.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer 1 a) – d) erlöschen alle Rechte gegenüber dem BRB. Seinen Pflichten
dem BRB gegenüber hat das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied bis
zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
3.
Der Austritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden und
kann mit einer Frist von mindestens
drei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
4.
Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den
Hessischen Reit- und Fahrverband zu richten. Über den Ausschluss eines
Pferdebetriebes
entscheidet der Hessische Reit- und Fahrverband.
§ 6 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Die
ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den BRB im
Rahmen dieser Satzung.
2. Die Mitglieder sind
verpflichtet:
a)
die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
des BRB zu befolgen. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, Satzungen
und Beschlüsse des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und des Verbandes der
Reit- und Fahrvereine Hessen Nassau zu beachten.
b)
durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des BRB zu fördern
und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu
helfen.
c)
die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu zahlen.
d)
keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des BRB abträglich
sind.
§
7 Organe
des BRB
Organe des BRB sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
3.
die Ausschüsse a)
Jugendausschuss
b)
Ausschuss Pferdebetriebe
§
8 Die
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist
offen für alle Mitglieder.
2. In der Mitgliederversammlung sind
die ordentlichen Mitglieder gemäß § 3 Ziffer a) der Satzung durch Delegierte
stimmberechtigt vertreten und die übrigen Mitglieder ohne
Stimmrecht zugelassen
3.
Jeder
Verein im BRB bis zu 100 Mitgliedern stellt einen Delegierten, je weitere
angefangene 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten.
4.
Die
Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden des BRB oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter
einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen.
Zusätzliche Anträge für eine Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen,
wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses beantragt, vom
Vorsitzenden des BRB einberufen werden.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
Delegierte desselben Vereins können sich vertreten. Einfache Stimmenmehrheit
entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei
mehreren Vorschlägen oder auf Antrag eines Delegierten erfolgt geheime Wahl.
7.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
a)
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b)
Entlastung des Vorstandes
c)
Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der
Vorstandsmitglieder
gemäß § 9 Ziffer
1 c) bis e) und h) bis k)
d)
Wahl der Kassenprüfer
e)
Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
f)
Abstimmung von Veranstaltungsterminen
g)
Beschlussfassung über Auflösung des BRB und Satzungsänderungen. Diese
gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Enthebung des Vorstandes oder einzelner
seiner Mitglieder von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3
der anwesenden Delegierten erforderlich.
h)
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§
9 Der
BRB – Vorstand
1.
Der BRB – Vorstand besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
dem Geschäftsführer
d)
dem Sportwart
e)
dem Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport (Breitensport)
f)
dem Jugendwart
g)
dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe
h)
dem Voltigierbeauftragten
i)
dem Fahrsportbeauftragten
j)
1. Beisitzer
k)
2. Beisitzer
l)
dem Aktivensprecher
Die
Vorstandsmitglieder a) – e) und h) – k) werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die
Vorstandsmitglieder f) – g)
werden von den Mitgliedern des jeweiligen
Ausschusses für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Das
Vorstandsmitglied zu l) wird von den Aktiven (Reiterausweisinhaber mit
mindestens einer LK 5, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben) für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Falls ein Vorstandsmitglied a) – e) und h) – k)
vorzeitig ausscheidet, erfolgt auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung
eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
Bei den Vorstandsmitgliedern f) – g) erfolgt eine erforderlich
werdende Nachwahl anlässlich der jeweils nächsten Ausschusssitzung.
Bei dem Vorstandsmitglied zu l) erfolgt die
Nachwahl durch die Aktiven.
2.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den BRB gerichtlich und
außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB. Der Vorsitzende beruft den
Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die
Einladung muss
wenigstens
zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied
hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer
Niederschrift festzuhalten.
3. Aufgaben
des BRB – Vorstandes sind
a)
Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b)
die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
c)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d)
die Interessen der Mitglieder beim Regionalverband und beim Hessischen
Reit- und Fahrverband sowie gegenüber Behörden und dritten Personen zu
vertreten
e)
Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen
f)
die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im
Reiten, Fahren und
Voltigieren anzustreben und im Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge
zu veranstalten
g)
der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der
Vorstand
glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht und die
Wahrnehmung
der laufenden Geschäfte.
4. Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer mit beratender Funktion zusätzlich
berufen
§
10 BRB
– Jugendausschuss
Der BRB – Jugendausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Vereinsjugendwarten.
Seine Aufgaben sind
a)
Wahl des BRB – Jugendwartes und evtl. seines Stellvertreters, Enthebung
des BRB – Jugendwartes und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern;
hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitgliedern
erforderlich
b)
Beratung des BRB – Jugendwartes in Fragen der Jugendarbeit
Die Beschlüsse
des BRB – Jugendausschusses gemäß
§ 10 b) bedürfen der Bestätigung durch den BRB – Vorstand.
§
11 Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus dem Sportwart und den Sportwarten der
Vereine. Vorsitzender ist der Sportwart des BRB. Der Sportausschuss berät den
Vorstand.
Analog können auch Fahrsport- und Voltigierausschüsse gebildet werden.
§
12 Ausschuss
Pferdebetriebe
Der BRB – Ausschuss Pferdebetriebe besteht aus den direkt dem Hessischen
Reit- und Fahrverband beigetretenen Pferdebetrieben, die ihren Sitz im
Einzugsgebiet des BRB haben.
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben
1. a) Wahl
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
b)
Enthebung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern.
Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder
erforderlich.
2.
Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.
Die Beschlüsse des Ausschusses gemäß Ziffer 2 bedürfen
der Bestätigung durch den BRB – Vorstand.
Anmerkung:
Der Ausschuss Pferdebetriebe wird allerdings erst dann gebildet, wenn wenigstens
sieben Pferdebetriebe aus dem BRB
Gebiet beim Hessischen Reit- und
Fahrverband Mitglied geworden sind.
§
13 Mitgliedsbeitrag
Jeder dem BRB angeschlossene Verein hat an diesen einen
Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§
14 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können von der
Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn es die Tagesordnung
vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Delegierten.
2. Satzungsänderungen, die aufgrund
behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch
den
BRB-Vorstandbeschlossen werden.
§ 15 Geschäftsjahr
und Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit
Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensbestand
aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den
Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung
vorzulegen.
2. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung
der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen
an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die
den Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 16 Auflösung
des BRB
Die
Auflösung des BRB kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand
einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾
Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Bei Auflösung des BRB oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an den Hessischen Reit- und Fahrverband, mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Pferdesports
zu verwenden ist.
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