Diese Neufassung der Satzung wurde am 21.Februar 2002 von der 

           Jahreshauptversammlung verabschiedet.     

 

Die wichtigsten Änderungen  in der Zusammenfassung:

-Stimmrecht Vereine  stellen je angefangene 100 Mitglieder einen weiteren, stimmberechtigten Delegierten.

-Jugendwart: dieser wird vom Jugendausschuss (Jugendwarte der Vereine) gewählt

-Aktivensprecher: dieser wird von den Aktiven (ab 18 Jahren und ab LK 5) gewählt. Die Wahlen werden bei den Bezirksmeisterschaften  durchgeführt.

 

-Beiträge: siehe >Gebührenordnung

 


 

Satzung des Bezirksreiterbundes Oberhessen-Mitte

§ 1        Name und Sitz des Bezirksreiterbundes

Der Bezirksreiterbund führt den Namen Bezirksreiterbund Oberhessen-Mitte

(im folgenden BRB genannt).

§ 2        Zweck und Aufgabe 

1.      Der BRB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des BRB ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen. Der BRB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BRB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des BRB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.      Über den BRB sind die angeschlossenen Vereine Mitglied des jeweiligen Regional­­verbandes sowie des Hessischen Reit- und Fahrverbandes; die Pferde­betriebe Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes. Der BRB hat die Aufgabe, die Ziele dieser Verbände auf Kreisebene zu fördern und die Be­schlüsse umzusetzen. Neben der Aufgabe gemäß Ziffer 2 verfolgt der BRB folgende Zwecke

 

·      die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und Pferdebetriebe nach außen

·      die Förderung der Ausbildung am Pferd unter besonderer Berücksichtigung der Jugend

·      die Förderung des Pferdesports auf breiter Ebene

·      die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

·      die Förderung des Tierschutzes

·      die Förderung der Pferdehaltung

·      die Unterstützung des Reitens im Wald und in der Landschaft zum Zwecke der Erholung

·      den gegenseitigen Erfahrungsaustausch

§ 3        Mitgliedschaft

        Dem  BRB können angehören

a)     ordentliche Mitglieder

b)     Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder

c)     fördernde Mitglieder

d)     Ehrenmitglieder

e)     Ehrenvorsitzende

 

Zu a) Ordentliche Mitglieder des BRB sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdesportvereine. Hierzu zählen Vereine aller Reitweisen.

 

  Zu b) Außerordentliche Mitglieder des BRB sind die im Kreisgebiet ansässigen Pferdebetriebe als juristische Personen und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, sofern sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.

 

Zu c) Fördernde Mitglieder des BRB können Personen und Vereinigungen von Personen werden, wenn sie die Aufgaben des BRB unterstützen wollen.

 

Zu d) Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Arbeit des BRB wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

Zu e) Ehrenvorsitzende können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die dem BRB als Vorsitzende vorstanden, zu Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 4        Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied nach § 3 Ziffer a) und c) ist in schrift­licher Form an die Geschäftsstelle des BRB zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des BRB allein.

 

2.      Der Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes nach § 3 Ziffer b) ist in schrif­tlicher Form an die Geschäftsstelle des Hessischen Reit- und Fahrver­bandes zu richten.

 

3.      Mitglieder nach § 3 Ziffer a) erlangen die Mitgliedschaft beim Regionalverband und beim Hessischen Reit- und Fahrverband nur über die Mitgliedschaft im BRB.

§ 5        Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)     bei natürlichen Personen durch ihren Tod

b)     durch Auflösen des BRB, Vereins oder Pferdebetriebs

c)     durch Austritt aus dem Regionalverband bzw. Hessischen Reit- und Fahr­verband

d)     durch Ausschluss aus dem Regionalverband bzw. Hessischen Reit- und Fahr­verband

 

2.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer 1 a) – d)  erlöschen alle Rechte gegenüber dem BRB. Seinen Pflichten dem BRB gegenüber hat das ausge­schiedene oder ausgeschlossene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäfts­jahres nachzukommen.

 

3.      Der Austritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden und kann  mit einer Frist von mindestens drei Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

 

4.      Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Hessischen Reit- und Fahrverband zu richten. Über den Ausschluss eines Pferdebetriebes entscheidet der Hessische Reit- und Fahrverband.

 

§ 6          Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und  Förderung durch den BRB im Rahmen dieser Satzung.

       2.   Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)     die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung des BRB zu befolgen. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, Satzungen und Beschlüsse des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Hessen Nassau zu beachten.

 

b)     durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des BRB zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen.

 

c)     die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu zahlen.

 

d)     keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des BRB abträglich sind.

§ 7       Organe des BRB

       Organe des BRB sind:

       1.   die Mitgliederversammlung

       2.   der Vorstand

       3.   die Ausschüsse  a)     Jugendausschuss

                                      b)     Ausschuss Pferdebetriebe

§ 8       Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist offen für alle Mitglieder.

2. In der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder gemäß § 3 Ziffer a) der Satzung durch Delegierte stimmberechtigt vertreten und die übrigen Mit­glie­der ohne Stimmrecht zugelassen

3.        Jeder Verein im BRB bis zu 100 Mitgliedern stellt einen Delegierten, je weitere angefangene 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten.

4.        Die Mitgliederversammlung wird  vom Vorsitzenden des BRB oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.   Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen. Zusätzliche Anträge für eine Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.

  5.        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dieses beantragt, vom Vorsitzenden des BRB einberufen werden.

6.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Delegierte desselben Vereins können sich vertreten. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt  ein Antrag als abgelehnt. Bei mehreren Vorschlägen oder auf Antrag eines Delegierten erfolgt geheime Wahl.

7.         Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

     a)     Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b)     Entlastung des Vorstandes

c)     Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder gemäß § 9  Ziffer  1 c) bis e) und h) bis k)

d)     Wahl der Kassenprüfer

e)     Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen

f)       Abstimmung von Veranstaltungsterminen

g)     Beschlussfassung über Auflösung des BRB und Satzungsänderungen. Diese gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.

h)     Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 9       Der BRB – Vorstand

1.      Der BRB – Vorstand besteht aus

 

a)      dem Vorsitzenden

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Geschäftsführer

d)      dem Sportwart

e)      dem Beauftragten für den Allgemeinen Pferdesport (Breitensport)

f)        dem Jugendwart

g)      dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe

h)      dem Voltigierbeauftragten

i)        dem Fahrsportbeauftragten

j)        1. Beisitzer

k)      2. Beisitzer

l)        dem Aktivensprecher

 

Die Vorstandsmitglieder a) – e) und h) – k) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder f) –  g) werden von den Mitgliedern des  jeweiligen Ausschusses für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Das Vorstandsmitglied zu l) wird von den Aktiven (Reiterausweisinhaber mit mindestens einer LK 5, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben) für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Falls ein Vorstandsmitglied a) – e) und h) – k) vorzeitig ausscheidet, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

Bei den Vorstandsmitgliedern f) – g) erfolgt eine erforderlich werdende Nachwahl anlässlich der jeweils nächsten Ausschusssitzung.

Bei dem Vorstandsmitglied zu l) erfolgt die Nachwahl durch die Aktiven.

 

2.      Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den BRB gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder ein. Die Einladung muss

             wenigstens zwei Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner    

            Mitglieder anwesend sind. Jedes Vor­stands­mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei    

           Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

 

3. Aufgaben des BRB – Vorstandes sind

a)      Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b)      die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern

c)      die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)      die Interessen der Mitglieder beim Regionalverband und beim Hessischen Reit- und Fahrverband sowie gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten

e)      Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen

f)        die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren anzustreben und im Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten

g)      der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit geht und die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.

              4. Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer mit beratender Funktion zusätzlich berufen

§ 10        BRB – Jugendausschuss

       Der BRB – Jugendausschuss besteht aus seinem Vorsitzenden sowie den Vereinsjugendwarten.

       Seine Aufgaben sind

a)      Wahl des BRB – Jugendwartes und evtl. seines Stellvertreters, Enthebung des BRB – Jugendwartes und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern; hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitgliedern erforderlich

b)      Beratung des BRB – Jugendwartes in Fragen der Jugendarbeit

 

Die Beschlüsse des  BRB – Jugendausschusses gemäß § 10 b) bedürfen der Bestätigung durch den BRB – Vorstand.

§ 11       Sportausschuss

Der Sportausschuss besteht aus dem Sportwart und den Sportwarten der Vereine. Vorsitzender ist der Sportwart des BRB. Der Sportausschuss berät den Vorstand.

 

Analog können auch Fahrsport- und Voltigierausschüsse gebildet werden.

 

§ 12       Ausschuss Pferdebetriebe

Der BRB – Ausschuss Pferdebetriebe besteht aus den direkt dem Hessischen Reit- und Fahrverband beigetretenen Pferdebetrieben, die ihren Sitz im Einzugsgebiet des BRB haben.

 

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben

       1. a)     Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auf die Dauer von drei  Jahren. Wiederwahl ist möglich.

          b) Enthebung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwe­senden Ausschussmitglieder erforderlich.

2.  Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.

Die Beschlüsse des Ausschusses gemäß Ziffer 2 bedürfen der Bestätigung durch den BRB – Vorstand.

 

Anmerkung: Der Ausschuss Pferdebetriebe wird allerdings erst dann gebildet, wenn wenigstens sieben Pferdebetriebe aus dem BRB

                   Gebiet beim Hessischen Reit- und Fahrverband Mitglied geworden sind.

 

§ 13       Mitgliedsbeitrag

Jeder dem BRB angeschlossene Verein hat an diesen einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 14       Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur be­schlos­sen werden, wenn es die Tagesordnung vorsieht; sie bedürfen der Zustim­mung von 2/3 der anwesenden Delegierten.

 

2. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den

    BRB-Vorstandbeschlossen werden.

§ 15       Geschäftsjahr und Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit  Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensbestand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

 

2. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Aus­gaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mit­glie­der ist ausgeschlossen.

 

3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16       Auflösung des BRB

Die Auflösung des BRB kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegen­stand einberufenen Mitgliederversammlung mit  ¾ Stimmenmehrheit der anwesen­den Delegierten beschlossen werden.

 

       Bei Auflösung des BRB oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Hessischen Reit- und Fahrverband, mit der Zweckbe­stimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Pferdesports zu ver­wenden ist.